Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 21.01.2016 – I ZR 90/14Aufhebung des Urteils im Revisionsverfahren bei fehlender Unterschrift eines zu einem anderen Spruchkörper gewechselten Richters; Schadensschätzung im Hinblick auf entgangenen Gewinn nach Wettbewerbsverstoß - Deltamethrin IIZitiert von 21
- BGH, 18.04.2002 – III ZR 159/01
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/19#abs-1 (1) Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die ein Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nur ausgebracht oder verwendet werden, wenn
Die Ausbringung oder Verwendung darf nicht erfolgen, wenn der Ausbringer oder Verwender damit rechnen muss, dass die Ausbringung oder Verwendung im Einzelfall
hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/19#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Verwendung oder Ausbringung von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, zu erlassen.